Effektive Mikroorganismen
   EM-Technologie von EM-RAKO GmbH & Co.KG

 

 

 


EM-RAKO GmbH & Co. KG, Mühlensteg 9, 32369 Rahden

Fon.: 05771/951500, Fax.: 05771/968013, Mail Info@EM-RAKO.de www.EM-RAKO.de

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF VON EMTECHNOLOGIE NACH PROF. DR. TERUO HIGA

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten – soweit abweichende Bedingungen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt bzw. vereinbart worden sind – ausschließlich für alle Rechtsgeschäfte, auch für zukünftige zwischen EM-RAKO GmbH & Co. KG (im folgenden EM-RAKO) und seinem Vertragspartner. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

(2) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner vom Verwender schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten vom Vertragspartner genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn EM-RAKO bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Die geänderten Geschäftsbedingungen ersetzen – nach Bekanntgabe – alle bisherigen Bedingungen und gelten auch für alle künftigen Geschäfte.

(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von Kunden haben Gültigkeit nur, wenn sie insoweit zur Vertragsgrundlage erklärt und/oder schriftlich bestätigt werden.

(4) Der Begriff „schriftlich“ schließt den fernschriftlichen und den telegrafischen Verkehr sowie die Arten

schriftlicher Nachrichtenübermittlung in Form von Telefax oder E-Mail ein.

(5) Der Begriff „EM-Produkte“ umfasst im Folgenden alle EM Produkte und technisches Zubehör.

§ 2 Lieferung

(1) Die Lieferung erfolgt unter Beachtung der Produktionsspezifik, der Anwendungshinweise und des

Verwendungszweckes in angemessener Frist, sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart wurde.

(2) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände unmöglich oder im Sinne des § 275 Abs. 2 BGB übermäßig erschwert, so wird EM-RAKO für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht und dem Ersatz eines Folgeschadens frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird EM-RAKO den Vertragspartner unverzüglich unterrichten.

(3) Bei Mengenlieferungen gegenüber Unternehmen, berechtigen Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % führen nicht zu Beanstandungen des Vertrags, es sei denn der Käufer hat an der Teilleistung kein Interesse.

§ 3 Mängelrügen

(1) Mängel, die bei pflicht- und sachgemäßer Prüfung und Untersuchung ohne weiteres erkennbar sind, müssen dem Versanddienstleister beziehungsweise EM-RAKO unverzüglich nach einer Ablieferung schriftlich angezeigt werden, soweit keine kürzeren Fristen anzuwenden sind. Andernfalls stehen dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, Mängelansprüche auf Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt nicht zu.

(2) Untersuchungsergebnisse, die äußerlich nicht erkennbare Inhaltsstoffe betreffen, werden von EM-RAKO gegenüber Kunden nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einem öffentlich anerkannten Analyseinstitut aus einer repräsentativen Probe erfolgt.

(3) Ist eine Beanstandung berechtigt, so kann EM-RAKO statt der gelieferten Produkte wahlweise die Lieferung mangelfreier Produkte oder Nachbesserung vornehmen.

(4) Ist die Ersatzlieferung berechtigterweise beanstandet oder die Nachbesserung fehlgeschlagen, so steht dem Käufer das Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu.

§ 4 Mängelansprüche

(1) Die EM Produkte sind frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen. Ein darüber hinausgehender Inhalt der Beschaffenheit bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter Sachen.

(3) EM-RAKO haftet gegenüber Kunden für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, wenn er sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.

§ 5 Haftung

EM-RAKO ist zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet, es sei denn, der Verkäufer verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist. Hiervon ausgenommen ist auch die Haftung wegen Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Das Eigentum an dem von EM-RAKO gelieferten Produkt bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die EM-RAKO aus den Geschäftsverbindungen mit den Vertragspartnern gegen diesen hat oder künftig erwirbt, vorbehalten. EM-RAKO ist bei vertragswidrigen Verhalten des Vertragspartners, insbesondere, wenn er mit der Zahlung in Verzug kommt, nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner verwahrt unentgeltlich die Produkte für EM-RAKO.

(2) Werden die Produkte mit anderen Produkten untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt EMRAKO Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert seiner Vorbehaltsprodukte im Verhältnis zu dem Wert der mit diesen vermischten Produkten im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht. Der Vertragspartner be- oder verarbeitet ggf. für EM-RAKO, so dass durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsprodukte EM-RAKO das Eigentum an der neuen Sache erwirbt. Der Vertragspartner verwahrt dies für EM-RAKO.

(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, EM-RAKO von Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentums sofort zu benachrichtigen. Dritte sind auf das Eigentum von EM-RAKO hinzuweisen. Die Kosten hat der Vertragspartner zu tragen.

(4) Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Produkte, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Produkte, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Produkte, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.

(5) Der Vertragspartner tritt sämtliche Forderungen aus der Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Produkten, an denen EM-RAKO durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Vertragspartner schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil EM-RAKO’s an den veräußerten Produkten entspricht, an EM-RAKO ab. Veräußert der Vertragspartner Produkte, die im Eigentum oder Miteigentum von EM-RAKO stehen, zusammen mit anderen nicht EM-RAKO gehörenden Produkten zu einem Gesamtpreis, so tritt der Vertragspartner schon jetzt einen dem Anteil des Vorbehaltseigentum entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderungen an EM-RAKO ab. Der Vertragspartner ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat EM-RAKO auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder EM-RAKO die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Übersteigt der realisierbare Wert der für EM-RAKO bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, so ist EMRAKO auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.

(6) Erlangt der vorstehende verlängerte Eigentumsvorbehalt im Einzelfall keine Wirksamkeit, gilt gegenüber dem Vertragspartner zumindest der einfache Eigentumsvorbehalt von EM-RAKO nach Maßgabe des Abs. 1.